1.
Begriffsbestimmungen
Religionsausübung
Für die Corona bedingten Regelungen ist entscheidend, welche Veranstaltung betroffen ist.
Sofern die Religionsausübung betroffen ist, kann die Kirche im Rahmen des
Selbstverwaltungsrechts eigene Zugangsbestimmungen treffen und Hygienekonzepte
entwickeln. Dieses Recht ist gem. § 3 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2021 garantiert. Von der Religionsausübung
werden das Praktizieren des Glaubens und die damit verbundenen kultischen Handlungen
erfasst. Dies sind insbesondere alle Formen der Gottesdienste, also Eucharistiefeiern,
Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen
sowie Prozessionen. Zur Religionsausübung gehört auch die Erteilung des Religionsunterrichts
in den Gemeinderäumen oder der Ministrantenunterricht. Sonstige
Veranstaltungen
Alle weiteren Feste und Veranstaltungen, die in den Pfarreien stattfinden und von ihnen
organisiert werden, gehören nicht zur Religionsausübung und unterfallen damit nicht dem
Selbstverwaltungsrecht der Kirche. Zu diesen Veranstaltungen gehören z. B. Patronatsfeste,
Gemeindefeste, Beisammensein der Seniorenkreise, Kindergruppen oder auch der
Kolping-Familie. Diese von den Gremien der Pfarrei verantworteten Veranstaltungen unterfallen den
staatlichen Corona-Regelungen.
Dies bedeutet, dass die jeweils geltende örtliche Verordnung zu beachten ist. Wichtig ist
dieser Grundsatz beispielsweise, wenn bei einer Gemeindeveranstaltung Speisen und
Getränke konsumiert werden. In einem solchen Fall gelten die staatlichen Regelungen für
die Gastronomie.
2-G-Regel:
Die aktuellen staatlichen Corona-Verordnungen lassen die sogenannte 2-G-Regel zu. Dies
bedeutet, dass ausschließlich vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder und
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Zutritt erhalten. Als Nachweis dient ein
gültiges Impfzertifikat oder ein Genesungsnachweis.
2-G-Plus-Regel:
Gilt die 2-G-Plus-Regel , dürfen nur Personen an der Veranstaltung teilnehmen, die geimpft
oder genesen sind und einen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
3-G-Regel
Die sogenannte 3-G-Regel steht für „geimpft,
genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist
oder nicht als genesen gilt, muss seit dem 23. August 2021 in bestimmen
Fällen entweder einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden
alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen, um
beispielsweise Zugang zu Innengastronomie, Veranstaltungen und Festen zu
erhalten.
Soweit es möglich und zumutbar ist, ist bei Veranstaltungen mit 3-G-Regel
der Mindestabstand einzuhalten. Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen
ist der Mund-Nase-Schutz zu tragen.
Für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen muss durch eine
Veranstalterin oder einen Veranstalter vor Ort, z. B. aus dem
Pfarrgemeinderat ein Hygienekonzept erstellt werden. Dieses muss die
Vorgaben zum Führen von Anwesenheitsnachweisen, zu Reinigungsstandards,
zu den Kontaktnachverfolgungs- sowie Hygieneregelungen beinhalten.
3-G-Plus-Regel:
Werden Veranstaltungen unter den Bedingungen der 3-G-Plus-Regel
durchgeführt, müssen alle Teilnehmer einen Genesenen- bzw. einen Impfnachweis oder einen aktuellen PCR-Test-Nachweis vorlegen.
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1.
Begriffsbestimmungen
Nachweispflicht:
Für
alle Veranstaltungen, bei denen eine der vier oben genannten Regelungen
angewendet wird, gilt eine Nachweispflicht. Das heißt, die
Verantwortlichen müssen die Impf-, Genesenen- und/oder Testnachweise prüfen
und diese in Teilnehmerlisten dokumentieren(2). Die Teilnehmerlisten(3) sind
nach vier Wochen datensicher zu vernichten.
Von der 2-G-, 2-G-Plus- oder 3-G-Plus-Regelung sind lediglich Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen
nicht geimpft werden können ausgenommen. Der letztgenannte Personenkreis
ist verpflichtet, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen.
2.
Gottesdienste
Zu den Gottesdiensten im Sinne dieser Anordnung gehören Eucharistiefeiern, Segensfeiern,
Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen.
Für die allgemeinen Gottesdienste gilt die 3-G-Regelung, Kann diese an Gottesdienstorten
der Pfarreien nicht umgesetzt werden, weil zum Beispiel keine ehrenamtlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefunden werden, die entsprechende Nachweise prüfen und
dokumentieren, können die Verantwortlichen beschießen, die Gottesdienste ins Freie zu
verlegen und unter Einhaltung der Abstandsregelungen und der Maskenpflicht zu feiern.
Alternativ dazu steht es ihnen zu, die Gottesdienste abzusagen.
Bei einer örtlichen Inzidenz über 1000 wird den Pfarreien dringend empfohlen, auf die Feier
von öffentlichen Gottesdiensten zu verzichten.
Darüber hinaus müssen in allen Gottesdiensten der Mindestabstand von 1,50 m gewahrt
bleiben, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auch am Platz getragen und die
notwendigen Hygieneregeln eingehalten werden.
Die Vorsteher und liturgischen Dienste können die Mund-Nase-Bedeckung während des
Sprechens oder Vorsingens zur besseren Verständlichkeit abnehmen.
Gottesdienste mit einem abgrenzbaren Teilnehmerkreis, z.B. Trauungen oder Beerdigungen,
an denen ein geschlossener Personenkreis teilnimmt, können auch unter Anwendung der 2-G- oder der 2-G-Plus-Regel stattfinden. Voraussetzung hierfür ist, dass nach einer
Grundsatzentscheidung zur Anwendbarkeit der jeweiligen Regel in den Pfarreigremien die
Verantwortlichen in Absprache mit den Betroffenen die Anwendung der 2-G- oder
2-G-Plus-Regel festlegen.
Im Übrigen gelten die Mindeststandards für Gottesdienste vom 03.12.2021.
3.
Seelsorge
Die Verantwortlichen in Pfarreien, Gemeinden und Einrichtungen sind aufgefordert, zu
prüfen, welche Veranstaltungen aus seelsorglichen Gesichtspunkten notwendig sind und auf
welche vorübergehend verzichtet werden kann.
Die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ist ein vorrangiger Dienst.
Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion und der Krankensalbung. Dabei
sind die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die jeweiligen Bestimmungen
der Einrichtungen zu beachten.
Gemeindekatechese, Ministrantenstunden, Glaubenskurse und andere zur Religionsausübung
gehörende Unterweisungen können unter Anwendung der 3-G-Regel und Beachtung
der geltenden Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, und Lüftung der
Räumlichkeiten) abgehalten werden.
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4.
Chor und Musik
Proben und die Gestaltung von Gottesdiensten durch Gesangsgruppen und Chöre sowie
Orchester und Musikgruppen sind möglich. Sowohl im Freien als auch in geschlossenen
Räumen ist bei Proben der Mindestabstand von 2,0 m in alle Richtungen einzuhalten. Alle
Mitglieder des Chores oder der Gesangsgruppe unterliegen sowohl in den Proben als auch
in Gottesdiensten und Konzerten der 2-G-Plus-Regel.
Teilnehmer an Konzerten unterliegen der 2-G-Regel und haben eine medizinische
Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen . Die entsprechenden Anforderungen sind vom Veranstalter
einzuhalten.
5.
Pfarrbüros und Gremienarbeit
Für die Arbeit in den Pfarrbüros wird auf die Regelung zur Arbeitsweise und Umsetzung der
Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die in den Pfarreien tätige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Bistum Magdeburg ab 24.11.2021 verwiesen.
Dienstberatungen und Gremiensitzungen können unter Beachtung der 3-G-Regel und der
erforderlichen Hygienemaßnahmen stattfinden, sind jedoch auf das Erforderliche zu
begrenzen.
6.
Vermietungen
Pfarreien können ihre Räumlichkeiten für Veranstaltungen weiterhin zur Verfügung stellen.
Dabei ist darauf zu achten, ob die Pfarrei als Vermieter oder Veranstalter auftritt.
Entsprechend sind Verträge zu gestalten.
7.
Kultur- und Bildungsstätten
Bildungseinrichtungen und -häuser können ohne Vorgabe von Gruppengrößen unter Einhaltung
der vorgeschriebenen Hygieneregeln geöffnet werden. Insbesondere sind Besucher
verpflichtet, auf Verkehrswegen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Im
Übrigen wird auf die Mitteilungen der zuständigen Ministerien und örtlichen staatlichen
Stellen verwiesen.
8.
Gastronomie
Für die Gastronomie in Bildungshäusern, bei Empfängen, Gemeindefesten und anderen
Festen gelten je nach Anwendung von 2-G-Regeln die entsprechenden Hygienevorschriften.
9.
Beachtung der Corona-Anordnungen der zuständigen staatlichen Stellen
Die Pfarreien sind verpflichtet, die jeweiligen regionalen Corona-Anordnungen der
zuständigen staatlichen Stellen zu prüfen und zu beachten.
10.
Verantwortung der Gläubigen
Über die von mir getroffenen Reglungen hinaus steht aber jeder einzelne Gläubige in der
Verantwortung für sich und muss für sich die Entscheidung treffen, ob er aus seiner
persönlichen Verantwortung heraus einen öffentlichen Gottesdienst besucht oder an anderen
Veranstaltungen der Pfarrei oder Gemeinde teilnimmt:
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