Katholische Pfarrgemeinde

Anordnung 8

 

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8. Anordnung für das Bistum Magdeburg
Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Umgang mit Corona

 

Mindeststandards für Gottesdienste
in Zeiten der Corona-Pandemie
für das Bistum Magdeburg

8. Anordnung als PDF zum Download

Als Kirche bleiben wir weiterhin in der Mitverantwortung, die Gesundheit jedes einzelnen Menschen zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus' zu verhindern. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie sind auch für unser Bistum weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig. Die Entscheidungen dafür sind nicht leichten Herzens getroffen worden, sind aber in der Verantwortung für unsere Nächsten geboten.
In Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen und der aus diesem Recht resultierenden Verpflichtung gilt im Bistum Magdeburg ab dem 06.12.2021 bis auf weiteres Folgendes:
Grundsätzlich bleibt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens die Einhaltung von Abstand, Hygienemaßnahmen, die Möglichkeit der Nachverfolgung von Gottesdienst- und Veranstaltungsteilnehmenden und eine Testpflicht für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene bedeutsam.
 

1. Begriffsbestimmungen
Religionsausübung

Für die Corona bedingten Regelungen ist entscheidend, welche Veranstaltung betroffen ist. Sofern die Religionsausübung betroffen ist, kann die Kirche im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts eigene Zugangsbestimmungen treffen und Hygienekonzepte entwickeln. Dieses Recht ist gem. § 3 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2021 garantiert. Von der Religionsausübung werden das Praktizieren des Glaubens und die damit verbundenen kultischen Handlungen erfasst. Dies sind insbesondere alle Formen der Gottesdienste, also Eucharistiefeiern, Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen sowie Prozessionen. Zur Religionsausübung gehört auch die Erteilung des Religionsunterrichts in den Gemeinderäumen oder der Ministrantenunterricht.

Sonstige Veranstaltungen
Alle weiteren Feste und Veranstaltungen, die in den Pfarreien stattfinden und von ihnen organisiert werden, gehören nicht zur Religionsausübung und unterfallen damit nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Kirche. Zu diesen Veranstaltungen gehören z. B. Patronatsfeste, Gemeindefeste, Beisammensein der Seniorenkreise, Kindergruppen oder auch der Kolping-Familie. Diese von den Gremien der Pfarrei verantworteten Veranstaltungen unterfallen den staatlichen Corona-Regelungen.
Dies bedeutet, dass die jeweils geltende örtliche Verordnung zu beachten ist. Wichtig ist dieser Grundsatz beispielsweise, wenn bei einer Gemeindeveranstaltung Speisen und Getränke konsumiert werden. In einem solchen Fall gelten die staatlichen Regelungen für die Gastronomie.

2-G-Regel:
Die aktuellen staatlichen Corona-Verordnungen lassen die sogenannte 2-G-Regel zu. Dies bedeutet, dass ausschließlich vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Zutritt erhalten. Als Nachweis dient ein gültiges Impfzertifikat oder ein Genesungsnachweis.

2-G-Plus-Regel:
Gilt die 2-G-Plus-Regel , dürfen nur Personen an der Veranstaltung teilnehmen, die geimpft oder genesen sind und einen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

3-G-Regel
Die sogenannte 3-G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss seit dem 23. August 2021 in bestimmen Fällen entweder einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen, um beispielsweise Zugang zu Innengastronomie, Veranstaltungen und Festen zu erhalten.
Soweit es möglich und zumutbar ist, ist bei Veranstaltungen mit 3-G-Regel der Mindestabstand einzuhalten. Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen ist der Mund-Nase-Schutz zu tragen.
Für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen muss durch eine Veranstalterin oder einen Veranstalter vor Ort, z. B. aus dem Pfarrgemeinderat ein Hygienekonzept erstellt werden. Dieses muss die Vorgaben zum Führen von Anwesenheitsnachweisen, zu Reinigungsstandards, zu den Kontaktnachverfolgungs- sowie Hygieneregelungen beinhalten.

3-G-Plus-Regel:
Werden Veranstaltungen unter den Bedingungen der 3-G-Plus-Regel durchgeführt, müssen alle Teilnehmer einen Genesenen- bzw. einen Impfnachweis oder einen aktuellen PCR-Test-Nachweis vorlegen. (1)

1. Begriffsbestimmungen
Nachweispflicht:

Für alle Veranstaltungen, bei denen eine der vier oben genannten Regelungen angewendet wird, gilt eine Nachweispflicht. Das heißt, die Verantwortlichen müssen die Impf-, Genesenen- und/oder Testnachweise prüfen und diese in Teilnehmerlisten dokumentieren(2). Die Teilnehmerlisten(3) sind nach vier Wochen datensicher zu vernichten.
Von der 2-G-, 2-G-Plus- oder 3-G-Plus-Regelung sind lediglich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können ausgenommen. Der letztgenannte Personenkreis ist verpflichtet, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen.

2. Gottesdienste

Zu den Gottesdiensten im Sinne dieser Anordnung gehören Eucharistiefeiern, Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen.
Für die allgemeinen Gottesdienste gilt die 3-G-Regelung, Kann diese an Gottesdienstorten der Pfarreien nicht umgesetzt werden, weil zum Beispiel keine ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefunden werden, die entsprechende Nachweise prüfen und dokumentieren, können die Verantwortlichen beschießen, die Gottesdienste ins Freie zu verlegen und unter Einhaltung der Abstandsregelungen und der Maskenpflicht zu feiern. Alternativ dazu steht es ihnen zu, die Gottesdienste abzusagen.
Bei einer örtlichen Inzidenz über 1000 wird den Pfarreien dringend empfohlen, auf die Feier von öffentlichen Gottesdiensten zu verzichten.
Darüber hinaus müssen in allen Gottesdiensten der Mindestabstand von 1,50 m gewahrt bleiben, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auch am Platz getragen und die notwendigen Hygieneregeln eingehalten werden.
Die Vorsteher und liturgischen Dienste können die Mund-Nase-Bedeckung während des Sprechens oder Vorsingens zur besseren Verständlichkeit abnehmen.
Gottesdienste mit einem abgrenzbaren Teilnehmerkreis, z.B. Trauungen oder Beerdigungen, an denen ein geschlossener Personenkreis teilnimmt, können auch unter Anwendung der 2-G- oder der 2-G-Plus-Regel stattfinden. Voraussetzung hierfür ist, dass nach einer Grundsatzentscheidung zur Anwendbarkeit der jeweiligen Regel in den Pfarreigremien die Verantwortlichen in Absprache mit den Betroffenen die Anwendung der 2-G- oder 2-G-Plus-Regel festlegen.
Im Übrigen gelten die Mindeststandards für Gottesdienste vom 03.12.2021.

3. Seelsorge 

Die Verantwortlichen in Pfarreien, Gemeinden und Einrichtungen sind aufgefordert, zu prüfen, welche Veranstaltungen aus seelsorglichen Gesichtspunkten notwendig sind und auf welche vorübergehend verzichtet werden kann. 
Die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ist ein vorrangiger Dienst.  Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion und der Krankensalbung. Dabei sind die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die jeweiligen Bestimmungen der Einrichtungen zu beachten.
Gemeindekatechese, Ministrantenstunden, Glaubenskurse und andere zur Religionsausübung gehörende Unterweisungen können unter Anwendung der 3-G-Regel und Beachtung der geltenden Hygienevorschriften (Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, und Lüftung der
Räumlichkeiten) abgehalten werden.

4. Chor und Musik 

Proben und die Gestaltung von Gottesdiensten durch Gesangsgruppen und Chöre sowie Orchester und Musikgruppen sind möglich. Sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ist bei Proben der Mindestabstand von 2,0 m in alle Richtungen einzuhalten. Alle Mitglieder des Chores oder der Gesangsgruppe unterliegen sowohl in den Proben als auch in Gottesdiensten und Konzerten der 2-G-Plus-Regel.
Teilnehmer an Konzerten unterliegen der 2-G-Regel und haben eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen . Die entsprechenden Anforderungen sind vom Veranstalter einzuhalten.

5. Pfarrbüros und Gremienarbeit

Für die Arbeit in den Pfarrbüros wird auf die Regelung zur Arbeitsweise und Umsetzung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die in den Pfarreien tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bistum Magdeburg ab 24.11.2021 verwiesen.
Dienstberatungen und Gremiensitzungen können unter Beachtung der 3-G-Regel und der erforderlichen Hygienemaßnahmen stattfinden, sind jedoch auf das Erforderliche zu begrenzen.

6. Vermietungen

Pfarreien können ihre Räumlichkeiten für Veranstaltungen weiterhin zur Verfügung stellen. Dabei ist darauf zu achten, ob die Pfarrei als Vermieter oder Veranstalter auftritt. Entsprechend sind Verträge zu gestalten.

7. Kultur- und Bildungsstätten 

Bildungseinrichtungen und -häuser können ohne Vorgabe von Gruppengrößen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygieneregeln geöffnet werden. Insbesondere sind Besucher verpflichtet, auf Verkehrswegen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Im Übrigen wird auf die Mitteilungen der zuständigen Ministerien und örtlichen staatlichen Stellen verwiesen.  

8. Gastronomie

Für die Gastronomie in Bildungshäusern, bei Empfängen, Gemeindefesten und anderen Festen gelten je nach Anwendung von 2-G-Regeln die entsprechenden Hygienevorschriften.

9. Beachtung der Corona-Anordnungen der zuständigen staatlichen Stellen

Die Pfarreien sind verpflichtet, die jeweiligen regionalen Corona-Anordnungen der zuständigen staatlichen Stellen zu prüfen und zu beachten.

10. Verantwortung der Gläubigen

Über die von mir getroffenen Reglungen hinaus steht aber jeder einzelne Gläubige in der Verantwortung für sich und muss für sich die Entscheidung treffen, ob er aus seiner persönlichen Verantwortung heraus einen öffentlichen Gottesdienst besucht oder an anderen Veranstaltungen der Pfarrei oder Gemeinde teilnimmt:

Schlussbestimmung

Diese Anordnung ersetzt die Anordnung vom 20.10.2021.

Magdeburg, den 20.10.2021

+ Dr. Gerhard Feige
   Bischof

Änderungen/Anmerkungen gem. E-Mail des BOM vom 06.12.2021:

(1) Begriffsbestimmung zur 3-G-Plus-Regel korrigiert.

(2) Bei Erfassung der notwendigen Daten in den Teilnehmerlisten ist selbst verständlich auf den Datenschutz zu achten. Wenn Teilnehmer ihre Daten selbstständig in die Liste eintragen, ist es wichtig, dass die Daten derer, die sich vorher eingetragen haben, abgedeckt sind.

(3) Das Formular für die Teilnehmerliste wurde noch einmal überarbeitet. Auf der Homepage des Bistums führt der angegebene Link direkt zu dem überarbeiteten Formular. Alle, die direkt im Internet suchen, verwenden bitte folgenden Link:
https://www.bistum-magdeburg.de/upload/2020/Bilder_Mai/Erhebungsbogen_zur_Teilnahme_ganz_neu.pdf.
In der letzten Spalte der Teilnehmerliste ist nur ein Haken zu setzen, wenn eine der drei Zugangsbedingungen erfüllt ist.

7. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 20.10.2021
5. Ergänzung zur 5. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 11.06.2021
4. Ergänzung zur 5. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 12.05.2021
3. Ergänzung zur 5. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 24.03.2021
5. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 05.11.2020

6. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 01.07.2021

4. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 25.09.2020

3. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 27.05.2020

2. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 08.05.2020

1. Anordnung des Bischofs
zum Umgang mit Corona vom 21.03.2020