Katholische Pfarrgemeinde

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Empfehlungen des Generalvikars
zum Umgang mit Corona-Schutzmaßnahmen 

im Bistum Magdeburg ab dem 7. April 2022

 

 

Empfehlungen des Generalvikars als PDF zum Download

Am 3. April 2022 ist die von Regierungen der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie des Freistaats Sachsen in Anspruch genommene Übergangsregelung des Infektionsschutzgesetzes ausgelaufen. Alle drei Bundesländer haben keine eigenen Vorgaben zum Schutz vor einer Corona-Infektion erlassen. Es gelten folglich nur noch die allgemeinen Basismaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. März 2022. Damit ist uns als Kirche aufgetragen, in verantwortungsvoller Weise die bisher getroffen Maßnahmen zurückzufahren.
Die 8. Anordnung des Bischofs zum Umgang mit Corona vom 3. Dezember 2021 sowie die Mindeststandards für Gottesdienste in Zeiten der Corona-Pandemie vom 3. Dezember 2021 werden deswegen hiermit aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Empfehlungen, um angesichts des Infektionsgeschehens auch weiterhin verantwortlich zu handeln und insbesondere Rücksicht auf die Risikogruppen zu nehmen.

1. Grundsätzliches

∎  Die Pfarreileitungen entscheiden über die der örtlichen Situation angemessenen Schutzmaßnahmen.

∎  Die Pfarreien sind verpflichtet, die jeweiligen regionalen Corona-Anordnungen der zuständigen staatlichen Stellen zu prüfen und zu beachten.

2. Empfehlungen für die Feier der Gottesdienste

∎  Mund-Nasen-Bedeckung 
Bei Gottesdiensten in Innenräumen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Das gilt besonders für den Gesang. Nimmt nur eine kleinere Zahl an Gläubigen am Gottesdienst teil und werden die Abstände von mindestens 1,5 Metern gewahrt, kann von dieser Empfehlung abgesehen werden.

∎  Abstandsregeln und Anmeldeverfahren
Die Markierung von Sitzplätzen und die Sperrung von Bänken entfallen. 
Die Anmeldeverfahren mit Blick auf die Corona-Pandemie haben keine Regelungsgrundlage mehr und entfallen.

∎  Information der Gottesdienstteilnehmer
Die Gläubigen werden in angemessener Form über die einzuhaltenden Regeln informiert (Aushang, Homepage, mündliche Hinweise).

∎  Vor- und Nachbereitung
An Ostern wird das Taufwasser geweiht bzw. Weihwasser gesegnet. Die Weihwasserbecken können ab Ostern wieder gefüllt werden. Es ist darauf zu achten, dass das Weihwasser regelmäßig gewechselt wird.

∎  Es wird empfohlen, die Kirchen vor und ggf. nach dem Gottesdienst zu lüften.

∎  Die liturgischen Gefäße sind nach der Benutzung gründlich zu reinigen, nicht aber zu desinfizieren.

∎  Die Zelebranten und die liturgischen Dienste waschen sich vor Beginn des Gottesdienstes die Hände.

∎  Die Hostien werden vor dem Gottesdienst nicht von den Gläubigen aufgelegt. Während der gesamten Eucharistiefeier bleibt die gefüllte Hostienschale mit einer Palla abgedeckt. Für die große Hostie empfiehlt es sich, eine eigene Patene zu verwenden.

∎  Friedensgruß
Der Friedensgruß durch Handreichung oder Umarmung unterbleibt.

∎  Kommunion
Nur der (Haupt-)Zelebrant trinkt aus dem Kelch. Konzelebranten und Diakone können die Hostie in den Kelch eintauchen. Vor der Kommunionspendung legen die Kommunionspender eine Mund-Nasen-Bedeckung an und desinfizieren sich die Hände. Die Spendeformel wird gesprochen. Die Kommunionausteilung unter beiderlei Gestalten an die gesamte Gemeinde wird nicht empfohlen. Ebenso wird bis auf weiteres empfohlen, auf die Mundkommunion zu verzichten. Personen, die zur Kommunionspendung hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.

∎  Chor und Musik
Proben und die Gestaltung von Gottesdiensten durch Gesangsgruppen und Instrumentalensembles sind uneingeschränkt möglich. Es sollte der Abstand von 1,5 Metern zueinander und zu den Gottesdienstbesuchern eingehalten werden. Beim Musizieren und Singen müssen Ensemble- und Chormitglieder keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

3. Seelsorge und Sakramentenspendung

∎  Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen
Die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ist ein vorrangiger Dienst. Dabei sind die notwendigen Hygienemaßnahmen zu beachten. Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die jeweiligen Bestimmungen der Einrichtung zu beachten (z.B. die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

∎  Taufe, Firmung, Krankensalbung, Krankenkommunion
Die jeweiligen Spender legen vor den Riten, bei denen sie die Empfänger des Sakraments berühren und ihnen nahekommen, die Mund-Nasen-Bedeckung an und desinfizieren sich die Hände.

∎  Bußsakrament
Die Spendung des Bußsakraments im Beichtstuhl ist möglich. Das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für den Beichtvater und Beichtenden wird empfohlen, da in der Regel im Beichtstuhl nicht ausreichend Abstand gehalten werden kann.

4. Pfarrbüros

∎  Für die Arbeit in Pfarrbüros gelten nach Maßgabe der derzeit geltenden Arbeitsschutzverordnung die allgemeinen Hygieneregeln, Abstand und regelmäßiges Lüften der Räume. In Bereichen, in denen der Abstand nicht eingehalten werden kann, z.B. auf den Verkehrswegen, wird empfohlen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Magdeburg, den 6. April 2022

Dr. Bernhard Scholz
Generalvikar